Gewerbeverein Uttigen
S T A
T U T E N
des Gewerbevereins «gwärb
uttige+»
(Für die
nachstehenden Ausführungen gilt sowohl die männliche als auch die weibliche
Leseform)
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem
Namen «gwärb uttige+» mit Sitz in Uttigen besteht als Sektion des Berner KMU
Kantonal-Bernischen Gewerbeverbandes und des KMU Amtsgewerbeverbandes
Seftigen ein Verein der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und ihnen
nahestehenden Personen im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Die Dauer
des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Art. 2
Der Verein
bezweckt
a) die Wahrung und Förderung der Interessen der KMU auf
privatwirtschaftlicher Grundlage;
b) die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder und deren
Vertretung in Bau- und Planungsfragen sowie in verwaltungsrechtlichen
Verfahren;
c) die Stellungnahme zu allen wirtschaftlichen Tagesfragen,
soweit sie den selbständigen Mittelstand betreffen;
d) die Abhaltung regelmässiger Zusammenkünfte der Mitglieder
zur Anhörung von Vorträgen und Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten;
e) die Erhaltung und Förderung des beruflichen Nachwuchses
und des Bildungswesens;
f) die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Mitarbeit in
Behörden und Kommissionen;
g) die Pflege der Geselligkeit und Kollegialität.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein
besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Als
Aktivmitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende
natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die im
Vereinsgebiet selbständig in Handel, Gewerbe oder Industrie tätig ist, bzw.
im Vereinsgebiet Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
Als
Passivmitglied werden Personen aufgenommen, die kein eigenes Geschäft
führen, sich aber zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein
verbunden fühlen.
Personen, die von der aktiven
Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind, werden automatisch als
Passivmitglied aufgenommen.
Zum
Ehrenmitglied können von der Hauptversammlung Personen ernannt werden, die
sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht
haben.
Die Aufnahme
der Aktiv- und Passivmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 4
Jedes Aktiv-
und Ehrenmitglied ist an der Hauptversammlung stimmberechtigt.
Passivmitglieder haben beratende Stimme.
Die
Mitgliedschaftsrechte können stellvertretungsweise von handlungsfähigen
Familien- oder Firmenangehörigen ausgeübt werden.
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die Interessen und das Gedeihen des Vereins nach
besten Kräften zu wahren und zu fördern. Über Verhandlungen, die ihrer Natur
nach nicht vor die Öffentlichkeit gehören, hat es Verschwiegenheit zu
bewahren.
Die Aktiv-
und Passivmitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung
festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag beträgt
höchstens Fr. 500.-- je beitragspflichtiges Mitglied.
Art. 5
Die
Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt, Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit, Wegzug und Tod oder bei juristischen Personen durch
Auflösung der Firma sowie durch Ausschluss oder Verlust der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit.
Der Austritt
kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung erfolgen.
Mitglieder,
die ihre Pflichten als Vereinsmitglieder nicht erfüllen, den Beschlüssen und
Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder sich sonst als Mitglieder
untragbar machen, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern erfolgen geheim.
Mit dem
Verlust der Mitgliedschaft hören die Ansprüche auf das Vereinsvermögen auf.
Ausstehende
sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.
III.
Organe
Art. 6
Die Organe
des Vereins sind:
a)
die Hauptversammlung
b)
der Vorstand
c)
Spezialkommissionen
d)
die Rechnungsrevisoren
Art. 7
Der
Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) die Genehmigung des Jahresberichtes
d) die Genehmigung der Jahresrechnung, der Bilanz und die
Dechargeerteilung an die verantwortlichen Organe
e) die Festsetzung des Budgets und der Jahresbeiträge
f) die Wahl des Präsidenten, des Kassiers, der übrigen
Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
g) die Wahl der Abgeordneten an kantonale
Delegiertenversammlungen und andere Zusammenkünfte
h) die Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des
Vorstandes, von Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die
Hauptversammlung geleitet werden
i) die Beschlussfassung über alle nicht budgetierten
Geschäfte, deren finanzielle Tragweite Fr. 5'000.-- übersteigt
k) die Festlegung des Vereinsgebietes
l) die Beschlussfassung über die Annahme, Ergänzung oder
Abänderung der Statuten
m) die Auflösung des Vereins
Die
ordentliche Hauptversammlung zur Abnahme der Jahresrechnung, des
Jahresberichtes, Vornahme der statutarischen Wahlen und Abwicklung der ihr
sonst obliegenden Geschäfte findet jeweils im 1. Jahresquartal statt.
Zur
ordentlichen Hauptversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens 14
Tage zum voraus durch Zirkular und unter Aufzählung der Traktanden
einzuladen.
Über
Geschäfte, die nicht als Traktandum auf der Einladung vermerkt sind, oder
nicht als Anträge aus dem Mitgliederkreis spätestens 5 Tage vor der
Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden, kann nicht
Beschluss gefasst werden.
Weitere
Hauptversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, so oft er dies als
nötig erachtet. Er muss eine Hauptversammlung ebenfalls einberufen, wenn 1/5
der Aktiv- und Ehrenmitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.
Art. 8
Der Vorstand
besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, umfassend Präsident, Vizepräsident,
Kassier, Sekretär und die nötige Anzahl Beisitzer. Mit Ausnahme des
Präsidenten und des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbstständig.
Der Vorstand
wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren unter
angemessener Berücksichtigung aller beteiligten Gemeinden und Berufsgruppen
gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar, maximal jedoch 4
Amtsperioden.
Dem Vorstand
obliegen die Führung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit
diese nicht von der Hauptversammlung selbst behandelt oder erledigt werden.
In allen Angelegenheiten steht ihm das Vorberatungsrecht und das Recht zur
Antragstellung an die Hauptversammlung zu. In finanzieller Hinsicht hat er
die Kompetenz über alle budgetierten Geschäfte, für nicht budgetierte
Geschäfte bis zur Höhe von Fr. 5'000.--.
Der Vorstand
vertritt den Verein gegenüber Behörden, anderen Organisationen und der
Oeffentlichkeit ganz allgemein.
Art. 9
Der
Präsident leitet sowohl die Verhandlungen der Hauptversammlung als auch
diejenigen des Vorstandes und sorgt für die Vollziehung der gefassten
Beschlüsse. Er verfasst den Jahresbericht. Ihm oder einem besonders
beauftragten Programmchef obliegt die Ausarbeitung eines Vereinsprogrammes.
Der
Präsident hält sich über Stand und Entwicklung der Gewerbe- und
Verbandspolitik auf dem laufenden. Zu diesem Zweck nimmt er, soweit möglich,
an den Versammlungen und Veranstaltungen des Berner KMU Kantonal-Bernischen
Gewerbeverbandes, insbesondere an den Delegiertenversammlungen, den
Sitzungen der Bernischen Gewerbekammer sowie an den Präsidenten- und
Landesteilkonferenzen teil.
Der
Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Der Sekretär
führt über alle Verhandlungen ein Protokoll, das jeweilen von ihm und dem
Präsidenten zu unterzeichnen ist. Er besorgt die Korrespondenzen und übrigen
schriftlichen Arbeiten. Der Sekretär ist Geschäftsführer und Helfer des
Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Der Kassier
besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und schliesst alljährlich auf
31. Dezember die Rechnung des Vereins ab. Der Kassier ist der sachkundige
Berater des Präsidenten in allen finanziellen Belangen des Vereins.
Die
Beisitzer wirken an allen Verhandlungen des Vorstandes mit und haben gleich
den übrigen Mitgliedern Beratungs-, Antrags- und Stimmrecht. Sie
verpflichten sich, ihnen zugewiesene Aufgaben gewissenhaft und innert der
gesetzten Frist auszuführen.
Die
rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins führen der Präsident (im
Verhinderungsfall der Vizepräsident) und der Sekretär (im Verhinderungsfall
ein weiteres Vorstandsmitglied) je zu zweien kollektiv. Für Bankbelange
(Zahlungsverkehr) unterzeichnet der Kassier kollektiv mit dem Präsidenten
oder mit einem anderen unterschriftsberechtigten Vorstandsmitglied.
Art. 10
Die
Spezialkommissionen werden von der Hauptversammlung oder vom Vorstand zur
Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben
werden sie aufgelöst.
Art. 11
Die
Amtsdauer der von der Hauptversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren
beträgt 3 Jahre. Die Wahl ist so vorzunehmen, dass in jeder Amtsperiode der
amtsältere Revisor ausscheidet und durch einen andern ersetzt wird. Der
austretende Revisor ist vor Ablauf von 3 Jahren nicht neu wählbar.
Die beiden
Rechnungsrevisoren haben das gesamte Kassa- und Rechnungswesen sowie die
Jahres- und Vermögensrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein der
Vermögenswerte zu überzeugen. Sie erstatten der Hauptversammlung
schriftlichen Bericht und Antrag. Mindestens einer der beiden Revisoren muss
zudem an der ordentlichen Hauptversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung
anwesend sein.
IV.
Finanzen
Art. 12
Die
Einnahmen des Vereins bestehen aus
a) den Jahresbeiträgen
b) den Zinsen auf dem Vereinsvermögen
c) allfälligen Zuwendungen
d) allfälligen Erträgen aus Veranstaltungen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins
haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Für Personen, welche für den
Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
V.
Schlussbestimmungen
Art. 13
Die
Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch einfache
Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Die Wahlen
erfolgen geheim, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 14
Zu einer
Änderung dieser Statuten bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der an der
Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 15
Zur
Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder. Ist
die Liquidationsversammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, wird
eine zweite Versammlung einberufen, an der die Auflösung des Vereins durch
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.
Ein Antrag
auf Auflösung des Vereins muss mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung
dem Vorstand eingereicht werden.
Sobald die
Hauptversammlung die Liquidation des Vereins beschlossen hat, ist der
Vorstand zu dessen unverzüglicher Auflösung verpflichtet.
Ein
allfällig verbleibender Vermögensüberschuss ist dem Berner KMU
Kantonal-Bernischen Gewerbeverband zur 10-jährigen Aufbewahrung zuhanden
einer späteren Neugründung zu übergeben. Bildet sich während dieser Zeit
kein neuer Verein mit dem gleichen Ziel und Zweck wie der liquidierte, so
verfällt das Vermögen zur freien Verwendung durch den Berner KMU
Kantonal-Bernischen Gewerbeverband.
Art. 16
Diese
Statuten treten sofort nach ihrer Annahme in Kraft.
Also beraten
und angenommen durch die Gründungsversammlung vom 22. März 2002.
Gewerbeverein «gwärb uttige+»
Der
Präsident: Der Sekretär:
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