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Gewerbeverein Uttigen               

 

S T A T U T E N

 

des Gewerbevereins «gwärb uttige+»

(Für die nachstehenden Ausführungen gilt sowohl die männliche als auch die weibliche Leseform)

 I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen «gwärb uttige+» mit Sitz in Uttigen besteht als Sektion des Berner KMU Kantonal-Bernischen Gewerbeverbandes und des KMU Amtsgewerbeverbandes Seftigen ein Verein der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Art. 2

Der Verein bezweckt

a)  die Wahrung und Förderung der Interessen der KMU auf privatwirtschaftlicher Grundlage;

b)  die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder und deren Vertretung in Bau- und Planungsfragen sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren; 

c)  die Stellungnahme zu allen wirtschaftlichen Tagesfragen, soweit sie den selbständigen Mittelstand betreffen;

d)  die Abhaltung regelmässiger Zusammenkünfte der Mitglieder zur Anhörung von Vorträgen und Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten; 

e)  die Erhaltung und Förderung des beruflichen Nachwuchses und des Bildungswesens; 

f)   die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Mitarbeit in Behörden und Kommissionen; 

g)  die Pflege der Geselligkeit und Kollegialität.

II. Mitgliedschaft 

Art. 3

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. 

Als Aktivmitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die im Vereinsgebiet selbständig in Handel, Gewerbe oder Industrie tätig ist, bzw. im Vereinsgebiet Geschäfts- oder Wohnsitz hat. 

Als Passivmitglied werden Personen aufgenommen, die kein eigenes Geschäft führen, sich aber zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen. 

Personen, die von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind, werden automatisch als Passivmitglied aufgenommen. 

Zum Ehrenmitglied können von der Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. 

Die Aufnahme der Aktiv- und Passivmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. 

Art. 4

Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied ist an der Hauptversammlung stimmberechtigt. Passivmitglieder haben beratende Stimme. 

Die Mitgliedschaftsrechte können stellvertretungsweise von handlungsfähigen Familien- oder Firmenangehörigen ausgeübt werden. 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen und das Gedeihen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und zu fördern. Über Verhandlungen, die ihrer Natur nach nicht vor die Öffentlichkeit gehören, hat es Verschwiegenheit zu bewahren.

Die Aktiv- und Passivmitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag beträgt höchstens Fr. 500.-- je beitragspflichtiges Mitglied. 

Art. 5

Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt, Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, Wegzug und Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma sowie durch Ausschluss oder Verlust der bürgerlichen Ehrenfähigkeit. 

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung erfolgen. 

Mitglieder, die ihre Pflichten als Vereinsmitglieder nicht erfüllen, den Beschlüssen und Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder sich sonst als Mitglieder untragbar machen, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern erfolgen geheim. 

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft hören die Ansprüche auf das Vereinsvermögen auf. 

Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.

III. Organe 

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Hauptversammlung

b)    der Vorstand

c)     Spezialkommissionen

d)    die Rechnungsrevisoren 

Art. 7

Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a)  die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

b)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern

c)  die Genehmigung des Jahresberichtes

d)  die Genehmigung der Jahresrechnung, der Bilanz und die Dechargeerteilung an die verantwortlichen Organe

e)  die Festsetzung des Budgets und der Jahresbeiträge

f)   die Wahl des Präsidenten, des Kassiers, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

g)  die Wahl der Abgeordneten an kantonale Delegiertenversammlungen und andere Zusammenkünfte

h)  die Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die Hauptversammlung geleitet werden

i)   die Beschlussfassung über alle nicht budgetierten Geschäfte, deren finanzielle Tragweite Fr. 5'000.-- übersteigt

k)  die Festlegung des Vereinsgebietes

l)   die Beschlussfassung über die Annahme, Ergänzung oder Abänderung der Statuten

m) die Auflösung des Vereins 

Die ordentliche Hauptversammlung zur Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes, Vornahme der statutarischen Wahlen und Abwicklung der ihr sonst obliegenden Geschäfte findet jeweils im 1. Jahresquartal statt. 

Zur ordentlichen Hauptversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens 14 Tage zum voraus durch Zirkular und unter Aufzählung der Traktanden einzuladen. 

Über Geschäfte, die nicht als Traktandum auf der Einladung vermerkt sind, oder nicht als Anträge aus dem Mitgliederkreis spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden, kann nicht Beschluss gefasst werden. 

Weitere Hauptversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, so oft er dies als nötig erachtet. Er muss eine Hauptversammlung ebenfalls einberufen, wenn 1/5 der Aktiv- und Ehrenmitglieder die Einberufung schriftlich verlangt. 

Art. 8

Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, umfassend Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär und die nötige Anzahl Beisitzer. Mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbstständig. 

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren unter angemessener Berücksichtigung aller beteiligten Gemeinden und Berufsgruppen gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar, maximal jedoch 4 Amtsperioden. 

Dem Vorstand obliegen die Führung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht von der Hauptversammlung selbst behandelt oder erledigt werden. In allen Angelegenheiten steht ihm das Vorberatungsrecht und das Recht zur Antragstellung an die Hauptversammlung zu. In finanzieller Hinsicht hat er die Kompetenz über alle budgetierten Geschäfte, für nicht budgetierte Geschäfte bis zur Höhe von Fr. 5'000.--. 

Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Behörden, anderen Organisationen und der Oeffentlichkeit ganz allgemein. 

Art. 9

Der Präsident leitet sowohl die Verhandlungen der Hauptversammlung als auch diejenigen des Vorstandes und sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse. Er verfasst den Jahresbericht. Ihm oder einem besonders beauftragten Programmchef obliegt die Ausarbeitung eines Vereinsprogrammes.

Der Präsident hält sich über Stand und Entwicklung der Gewerbe- und Verbandspolitik auf dem laufenden. Zu diesem Zweck nimmt er, soweit möglich, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Berner KMU Kantonal-Bernischen Gewerbeverbandes, insbesondere an den Delegiertenversammlungen, den Sitzungen der Bernischen Gewerbekammer sowie an den Präsidenten- und Landesteilkonferenzen teil. 

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle. 

Der Sekretär führt über alle Verhandlungen ein Protokoll, das jeweilen von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. Er besorgt die Korrespondenzen und übrigen schriftlichen Arbeiten. Der Sekretär ist Geschäftsführer und Helfer des Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 

Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und schliesst alljährlich auf
31. Dezember die Rechnung des Vereins ab. Der Kassier ist der sachkundige Berater des Präsidenten in allen finanziellen Belangen des Vereins. 

Die Beisitzer wirken an allen Verhandlungen des Vorstandes mit und haben gleich den übrigen Mitgliedern Beratungs-, Antrags- und Stimmrecht. Sie verpflichten sich, ihnen zugewiesene Aufgaben gewissenhaft und innert der gesetzten Frist auszuführen. 

Die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins führen der Präsident (im Verhinderungsfall der Vizepräsident) und der Sekretär (im Verhinderungsfall ein weiteres Vorstandsmitglied) je zu zweien kollektiv. Für Bankbelange (Zahlungsverkehr) unterzeichnet der Kassier kollektiv mit dem Präsidenten oder mit einem anderen unterschriftsberechtigten Vorstandsmitglied. 

Art. 10

Die Spezialkommissionen werden von der Hauptversammlung oder vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst. 

Art. 11

Die Amtsdauer der von der Hauptversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren beträgt 3 Jahre. Die Wahl ist so vorzunehmen, dass in jeder Amtsperiode der amtsältere Revisor ausscheidet und durch einen andern ersetzt wird. Der austretende Revisor ist vor Ablauf von 3 Jahren nicht neu wählbar. 

Die beiden Rechnungsrevisoren haben das gesamte Kassa- und Rechnungswesen sowie die Jahres- und Vermögensrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein der Vermögenswerte zu überzeugen. Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen Hauptversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.
 

IV. Finanzen 

Art. 12

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

a)  den Jahresbeiträgen

b)  den Zinsen auf dem Vereinsvermögen

c)  allfälligen Zuwendungen

d)  allfälligen Erträgen aus Veranstaltungen 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten. 

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 13

Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 

Die Wahlen erfolgen geheim, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

Art. 14

Zu einer Änderung dieser Statuten bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten. 

Art. 15

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder. Ist die Liquidationsversammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, wird eine zweite Versammlung einberufen, an der die Auflösung des Vereins durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. 

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand eingereicht werden. 

Sobald die Hauptversammlung die Liquidation des Vereins beschlossen hat, ist der Vorstand zu dessen unverzüglicher Auflösung verpflichtet. 

Ein allfällig verbleibender Vermögensüberschuss ist dem Berner KMU Kantonal-Bernischen Gewerbeverband zur 10-jährigen Aufbewahrung zuhanden einer späteren Neugründung zu übergeben. Bildet sich während dieser Zeit kein neuer Verein mit dem gleichen Ziel und Zweck wie der liquidierte, so verfällt das Vermögen zur freien Verwendung durch den Berner KMU Kantonal-Bernischen Gewerbeverband.

Art. 16

Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme in Kraft.

Also beraten und angenommen durch die Gründungsversammlung vom 22. März 2002. 

 

                                               Gewerbeverein «gwärb uttige+» 

 

                                               Der Präsident:                      Der Sekretär:

                                               

                                               Heinz Thomann                     Reto Schwendimann
 An den Anfang                                                                         Kies AG Aaretal KAGA